Um auf Nummer sicher zu gehen, damit Sie Ihre Rehamaßnahme auch bei uns durchführen können, möchten wir Ihnen folgende Informationen zum Wahlrecht geben:
Schon beim Antrag die Klinik Ihrer Wahl nennen
Zunächst ist es wichtig, dass Sie sich im Idealfall schon vor der Beantragung Ihrer Rehamaßnahme darüber informieren, welche Rehabilitationsklinik Ihre Erkrankung behandelt und auch Ihren Wünschen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht.
Ergänzen Sie dann Ihren Antrag mit einem schriftlichen Vorschlag durch Nennung des Namens und Ortes Ihrer Wunscheinrichtung - also z.B. "Rehazentrum Bad Bocklet"- , denn Sie haben nach § 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht, sich die Klinik Ihrer Präferenz auszusuchen, sofern diese zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe entgegenstehen.
Um Ihr gesetzliches Wunschrecht erfolgreich aktiv auszuüben haben wir hier für Sie zwei Musterschreiben als Ergänzung zum Rehaantrag zur Verfügung gestellt:
auf Zertifizierung achten
Achten Sie besonders darauf, dass die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards behandelt. Die Kliniken an den beiden Standorten der Rehabilitations-Präventionszentren sind nach DIN ISO EN 9001:2008 zertifiziert und entsprechen somit höchsten medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Qualitätsansprüchen.
Ggf. geforderte Zuzahlung für Wunschklinik nicht akzeptieren
Ein Rehabilitationsträger (z. B. der Gesetzlichen Krankenversicherung) ist auch nicht berechtigt, Ihrem Wunsch nur unter der Bedingung einer Zuzahlung nachzukommen, dass Sie eventuell entstehende Mehrkosten als Differenz zum Pflegesatz einer vom Rehabilitationsträger bevorzugten Einrichtung selber zahlen. Eine solche Zuzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor! Es gilt das Sachleistungsprinzip, d. h., Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung. Üben Sie also Ihr Wunschrecht aktiv aus!
Widerspruch einkalkulieren
Wird dem Wunschrecht durch den Rehabilitationsträger nicht entsprochen, so muss er dies durch einen Bescheid begründen. Gegen diesen Bescheid können dann gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt werden. Selbstverständlich ist es möglich einen Wechsel der Klinik zu fordern.
Hier eine Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums zum Thema Wahlrecht
Hier ein Prospekt zum Wahlrecht
Sollten Sie generell vor schwierig lösbaren Problemen mit den Strukturen des Gesundheitswesen stehen, könnte hier auch der Patientenbeauftragte der Bundesregierung eine Hilfe sein. Zu finden ist er und sein Team unter http://www.patientenbeauftragter.de/
Sie haben Fragen zum Wunsch- und Wahlrecht und möchte Ihre Rehamaßnahme bei uns machen?
Senden Sie uns eine Email an
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oder füllen Sie das nachfolgende Formularfeld aus.
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Sie möchten nicht warten? Kein Problem: Rufen Sie uns an unter 09708 - 79 34 30.












